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Schiedsstelle der Gemeinden Ilmtal-Weinstraße

 

"Schlichten statt Richten" ist das Anliegen der Schiedsstelle.

Aufgrund des "Thüringer Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden" (ThürSchStG) werden die Schlichtungsverfahren durchgeführt. Die Gemeinde Ilmtal-Weinstraße hat  für sich die Schiedsstelle eingerichtet.

Die Aufgabe der Schiedsstelle werden für unsere Gemeinde vom Schiedsmann wahrgenommen. Die Schiedspersonen sind ehrenamtlich für den Freistaat Thüringen tätig. Gewählt wurden sie vom Gemeinderat Ilmtal-Weinstraße für eine Amtszeit von fünf Jahren. Sodann wurden sie vom Direktor des Amtsgerichtes Apolda in ihr Amt berufen und verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.

Soweit es die Tätigkeit der Schiedspersonen im Rechtspflegebereich betrifft, unterstehen sie unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht des Direktors des Amtsgerichtes Apolda.

 

Schiedsmann der Schiedsstelle ist Schiedsmann Daniel Karst (  ). Dieser wird seit 2020 durch Herrn Uwe Dehne unterstützt.

Der Sitz der Schiedsstelle ist in der Gemeindeverwaltung, OT Pfiffelbach, Willerstedter Straße 1, 99510 Ilmtal-Weinstraße.  Der Schriftverkehr mit den Schiedspersonen ist unter der Anschrift des Sitzes zu führen. Zweck des Schlichtungsverfahrens ist es, eine Streitsache im Wege des Vergleichs beizulegen. Ist dies in einem ersten Gespräch nicht möglich, ist manchmal auch ein Ortstermin erforderlich. In schwierigen Fällen wird eine Verhandlung im Büro der Schiedsstelle durchgeführt.

Das Verfahren wird aufgrund eines Antrages einer an der Streitsache beteiligten Person durchgeführt.

Örtlich zuständig ist in der Regel diejenige Schiedsstelle, in deren Bereich die antragsgegnerische Partei wohnt.

Sachlich zuständig ist die Schiedsstelle in bestimmten bürgerlichen Rechtsangelegenheiten und strafrechtlichen Verfahren. 

In bürgerlichen Rechtsangelegenheiten findet das Schlichtungsverfahren statt über vermögensrechtliche Ansprüche, die Zahlungen oder die Leistung anderer vertretbarer Sachen zum Gegenstand haben.

Das Schlichtungsverfahren findet nicht statt:

  1. in Angelegenheiten, für welche die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte besteht

  2. wenn der Anspruch aus einer Familien- oder Kindschaftssache herrührt

  3. wenn an der Angelegenheit der Bund, ein Land, eine Gemeinde oder eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts beteiligt ist

Die Schiedsstelle ist Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bei Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuches), Bedrohung und Sachbeschädigung.

Die Schiedsstelle erhebt für ihre Tätigkeit geringe Kosten (Gebühren und Auslagen). Unter bestimmten Voraussetzungen beträgt die Gebühr bis zu 35 Euro für das Verfahren oder einen Vergleichsabschluß.

Gesprächstermine sind individuell unter der o.a. Emailadresse zu vereinbaren.

Der Schiedsmann ist ehrenamtlich und in seiner Freizeit tätig.