In der Gemeinde Ilmtal - Weinstraße lebten zum Stand 31.12.2024, 6169 Einwohner
Aufgaben der Gemeindeverwaltung
Die Gemeinde nimmt grundsätzlich die Angelegenheiten des eigenen und übertragenen Wirkungskreises wahr.
Zu diesen zählen insbesondere:
Aufgaben des Einwohnermeldewesens (u.a. Pass- und Ausweisbehörde, Erfassen der Wehrpflichtigen)
Mitwirkung bei Wahlen
Ordnungsbehörde (z.B. Überwachung ruhender Verkehr, Veranstaltungen, Plakatierungen, Sondernutzungen, Sammlungs- und Fischereiwesen, Lagerfeuergenehmigungen)
Mitwirkung bei statistischen Erhebungen
Beglaubigungstätigkeit
Durchführung von Baumaßnahmen im Hoch- und Tiefbau auf kommunalen Grundstücken und Einrichtungen
Leistungen nach dem Erziehungsgeldgesetz
Der Gemeindeverwaltung obliegt ferner die verwaltungsmäßige Vorbereitung und der verwaltungsmäßige Vollzug der Beschlüsse des Landgemeinderates sowie die Besorgung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen.
Die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises werden ebenso von der Gemeindeverwaltung erfüllt. Dies sind insbesondere:
Gemeindliche Entwicklungsplanung
Bauleitplanung
sonstige Aufgaben der gemeindlichen Planungshoheit
Fremdenverkehrswesen
Friedhofsträgerschaft
Brandschutz
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens
Aufgaben im örtlichen Katastrophen- und Zivilschutz
Finanzwesen
Friedhofswesen
Gemeinsame Schiedsstelle für Ilmtal-Weinstraße und Kromsdorf
Gemeinsame Regelung der Obdachlosenangelegenheiten aller Ortschaften
Gemeinsame Sicherheitsfachkraft für alle Ortschaften
Dem Bürgermeister / der Bürgermeisterin der Gemeinde obliegen alle für die Sachentscheidungen wesentlichen Aufgaben und Befugnisse. Zu den wichtigsten Zuständigkeiten gehören:
Vorsitz im Gemeinderat (§ 23 Abs. 1 ThürKO);
sachleitende Vorbereitung der Gemeinderatssitzungen (Bestimmung von Zeit und Ort der Sitzungen, Aufstellung der Tagesordnung, Einberufung des Gemeinderats, Unterzeichnung der Ladungen usw., § 35 ThürKO);
Erlaß dringlicher Anordnungen und Besorgung unaufschiebbarer Geschäfte anstelle des Gemeinderats (§ 30 ThürKO);
Dienstaufsicht über Bedienstete der Gemeinde (§ 29 Abs. 3 ThürKO);
Beanstandung für rechtswidrig erachteter Gemeinderatsbeschlüsse (§ 44 ThürKO);
Ausfertigung von Satzungen der Gemeinde;
Aufsicht über gemeindliche Einrichtungen (z.B. Kindergarten, Bauhof, Fremdenverkehrsamt).
Wirtschaftsförderung