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Aufgaben der Verwaltung

In der Gemeinde Ilmtal - Weinstraße lebten zum Stand 31.12.2014, 4540 Einwohner

 

Aufgaben der Gemeindeverwaltung

 

Die Gemeinde nimmt grundsätzlich die Angelegenheiten des eigenen und übertragenen Wirkungskreises wahr.

 

Zu diesen zählen insbesondere:

 

  • Aufgaben des Einwohnermeldewesens (u.a. Pass- und Ausweisbehörde, Erfassen der Wehrpflichtigen)

  • Mitwirkung bei Wahlen

  • Ordnungsbehörde (z.B. Überwachung ruhender Verkehr, Veranstaltungen, Plakatierungen, Sondernutzungen, Sammlungs- und Fischereiwesen, Lagerfeuergenehmigungen)

  • Mitwirkung bei statistischen Erhebungen

  • Beglaubigungstätigkeit

  • Durchführung von Baumaßnahmen im Hoch- und Tiefbau auf kommunalen Grundstücken und Einrichtungen

  • Leistungen nach dem Erziehungsgeldgesetz

 

Der Gemeindeverwaltung obliegt ferner die verwaltungsmäßige Vorbereitung und der verwaltungsmäßige Vollzug der Beschlüsse des Landgemeinderates sowie die Besorgung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen.

 

Die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises werden ebenso von der Gemeindeverwaltung erfüllt. Dies sind insbesondere:

 

  • Gemeindliche Entwicklungsplanung

  • Bauleitplanung

  • sonstige Aufgaben der gemeindlichen Planungshoheit

  • Fremdenverkehrswesen

  • Friedhofsträgerschaft

  • Brandschutz

  • Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens

  • Aufgaben im örtlichen Katastrophen- und Zivilschutz

  • Finanzwesen

  • Friedhofswesen

  • Gemeinsame Schiedsstelle für Ilmtal-Weinstraße und Kromsdorf

  • Gemeinsame Regelung der Obdachlosenangelegenheiten aller Ortschaften

  • Gemeinsame Sicherheitsfachkraft für alle Ortschaften

 

Dem Bürgermeister / der Bürgermeisterin der Gemeinde obliegen alle für die Sachentscheidungen wesentlichen Aufgaben und Befugnisse. Zu den wichtigsten Zuständigkeiten gehören:

 

  •  Vorsitz im Gemeinderat (§ 23 Abs. 1 ThürKO); 

  • sachleitende Vorbereitung der Gemeinderatssitzungen (Bestimmung von Zeit und Ort der Sitzungen, Aufstellung der Tagesordnung, Einberufung des Gemeinderats, Unterzeichnung der Ladungen usw., § 35 ThürKO); 

  • Erlaß dringlicher Anordnungen und Besorgung unaufschiebbarer Geschäfte anstelle des Gemeinderats (§ 30 ThürKO); 

  • Dienstaufsicht über Bedienstete der Gemeinde (§ 29 Abs. 3 ThürKO); 

  • Beanstandung für rechtswidrig erachteter Gemeinderatsbeschlüsse (§ 44 ThürKO); 

  • Ausfertigung von Satzungen der Gemeinde; 

  • Aufsicht über gemeindliche Einrichtungen (z.B. Kindergarten, Bauhof, Fremdenverkehrsamt). 

  • Wirtschaftsförderung