Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind dazu verpflichtet, auf Verlangen der beitragsberechtigten Körperschaft die für die Berechnung der Vorauszahlungen, Vorschüsse und Beiträge erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen und die ihnen bekannten Beweismittel anzugeben. Dies gilt insbesondere für Angaben zu der Grundstücksfläche sowie der Art und dem Maß der baulichen Nutzung eines Grundstücks. Kommt der Verpflichtete einer Aufforderung der beitragsberechtigten Körperschaft nicht nach, kann er mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzig Euro belegt werden.
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