Teilplan Windenergie wird überarbeitet

Die Regionale Planungsgemeinschaft Mittelthüringen beabsichtigt, einen neuen
Sachlichen Teilplan „Windenergie“ aufzustellen. Am 07.12.2022 sollen der
Aufstellungsbeschluss sowie ein Beschluss zu vorläufigen Kriterien für die Ausweisung
von neuen Vorranggebieten Windenergie gefasst werden. Für die weitere Rechtslage ist
entscheidend, ob zum Zeitpunkt, an dem das Urteil des OVG Weimar rechtskräftig wird,
bereits der 1. Entwurf des neuen Sachlichen Teilplans „Windenergie“ vorliegt. Liegt der
1. Entwurf bereits vor, so kann die obere Landesplanungsbehörde auf Grundlage dieses
Entwurfs die Genehmigung von denjenigen Windenergieanlagen untersagen, die nicht mit
den Inhalten des Planentwurfs vereinbar sind (§ 12 Abs. 2 ROG i.V.m. § 9 ThürLPlG).
Sollte kein 1. Entwurf des neuen Sachlichen Teilplans „Windenergie“ vorliegen, gilt mit
Eintreten der Rechtskraft des OVG-Urteils die uneingeschränkte Privilegierung der
Windenergienutzung. Das bedeutet, dass Windenergieanlagen im Außenbereich überall
dort genehmigt werden müssten, wo sie die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BauGB
erfüllen.

 

Für den Bereich Mittelthüringen in dem unsere Gemeinde Ilmtal-Weinstraße liegt, erwarten wir eine Ausweisung von mindestens 2,3 % der Planfläche für Windenergie. Bis 2032 wird vom Land ein Flächenziel von 2,9% der Planfläche verfolgt. 

Zur Erinnerung: Im Teilplan Wind, der durch das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes für unwirksam erklärt wurde, waren es lediglich 0,63%. 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Ilmtal-Weinstraße
Sa, 26. November 2022

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